Mutter-Kind-Kur

Beihilfe: Mutter-Kind-Kuren (Quelle:www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de/informationen/mutterkindkur)

Die Beihilfevorschriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Mutter-Kind-Kuren":

Was ist eine Mutter-Kind-Kur?

In der Mutter-Kind-Kur sollen vorhandene Erkrankungen der Mutter und des Kindes bzw. der Kinder geheilt werden. Zu diesem Zweck halten sich Mütter und Kinder an einem Kurort, in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer anderen nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) als gleichwertig anerkannten Einrichtung auf und lassen sich dort stationär behandeln.
Bei der Mutter-Kind-Kur handelt es sich im Gegensatz zur Heilkur um einen stationären Aufenthalt.

Wann kann eine Mutter-Kind-Kur als beihilfefähig anerkannt werden?

Die Aufwendungen für eine Mutter-Kind-Kur können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Notwendigkeit der Maßnahme muss amts- oder vertrauensärztlich festgestellt werden.
  • Im laufenden oder den vorangegangenen Kalenderjahren darf keine als beihilfefähig anerkannte     Mutter-Kind-Kur, Heilkur oder Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt und beendet worden sein.
  • Es muss seit mindestens drei Jahren ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis im     öffentlichen Dienst bestehen und es darf auch kein Antrag auf Entlassung gestellt worden sein.
  • Das Dienstverhältnis darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Mutter-Kind-Kur     enden.

  • Wie ist der zeitliche Ablauf bei einer Mutter-Kind-Kur?

    1. Ihr behandelnder Arzt hält bei Ihnen eine Mutter-Kind-Kur für notwendig, bescheinigt Ihnen die Notwendigkeit und macht ggf. einen Vorschlag zur Einrichtung.
    2. Sie senden Ihren -formlosen- Antrag auf Anerkennung der Mutter-Kind-Kur mit der zuvor beschriebenen ärztlichen Bescheinigung an Ihre Beihilfestelle und geben dabei auch Name und Anschrift des für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamtes an, sofern Ihre Dienststelle nicht einen eigenen Vertrauensarzt beschäftigt.
    3. Die Beihilfestelle erteilt dem zuständigen Amts- oder Vertrauensarzt einen Untersuchungsauftrag (die Untersuchungskosten können im Rahmen einer Beihilfeabrechnung zum Beihilfebemessungssatz erstattet werden). Bei dieser Untersuchung wird auch die Einrichtung festgelegt, in der die Mutter-Kind-Kur durchgeführt werden soll.
    4. Nachdem der Beihilfestelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird der Antrag abschließend geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Maßnahme als beihilfefähig anerkannt.
    Achtung: Wird die Maßnahme vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit angetreten bzw. nach der Anerkennung nicht innerhalb von 4 Monaten begonnen, besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Beihilfe.
    5. Sie führen die Mutter-Kind-Kur durch.
    6. Nach Abschluss der Mutter-Kind-Kur legen Sie die in diesem Zusammenhang angefallenen Rechnungen der Beihilfestelle zur Festsetzung der Beihilfe vor.

    Dauer einer Mutter-Kind-Kur?

    Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung für höchstens 3 Wochen beihilfefähig.

    Welche Kosten sind beihilfefähig?

    Die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel, ärztlich verordnete Heilbehandlungen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden Ihnen von der MiKina pauschal in Rechnung gestellt. Die Beihilfefähigkeit ist auf den Pauschalpreis unter Abzug eines Eigenbehalts von 10 EUR/Tag begrenzt.
    Die Erfahrung zeigt, dass es für die Beihilfeberechtigten kostengünstiger ist, wenn die Mutter-Kind-Kur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer nach § 41 SGB V als gleichwertig anerkannten Einrichtung durchgeführt wird, die pauschal abrechnet. Es wird zudem dringend empfohlen, sich vor Durchführung der Maßnahme bei den in Frage kommenden Einrichtungen über die Abrechnungsmodalitäten zu informieren und sich anschließend ggf. mit der Beihilfestelle in Verbindung zu setzen.

    Die Beihilfefähigkeit der folgenden Aufwendungen ist unabhängig von der Art der Abrechnung:

    Fahrtkosten bei An- und Abreise, unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel, in Höhe von 0,20 EUR je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 EUR. Maßgeblich ist die mit einem PKW üblicherweise zurückzulegende kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und der Einrichtung. Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die nachgewiesenen Kosten der Gepäckbeförderung. Da es sich bei der Mutter-Kind-Kur um eine (gemeinsame) Maßnahme handelt, werden auch nur einmal die Fahrtkosten (für die Hauptperson – Mutter oder Vater) als beihilfefähig anerkannt; dies gilt nicht bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

    Sonstiges

    a) Während die Aufwendungen für Heilkuren auf Beamte mit Dienstbezügen (bzw. Anwärterbezügen) begrenzt sind, besteht diese Einschränkung bei Aufwendungen für Mutter-Kind-Kuren nicht. Somit haben z. B. auch diejenigen die Möglichkeit eine Mutter-Kind-Kur in Anspruch zu nehmen, die aus familienpolitischen Gründen (§ 72 a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BBG) ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Auch für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten besteht nun diese Möglichkeit, sofern dieser nicht gesetzlich versichert ist.
    b) Für Kinder sind Aufwendungen auch dann beihilfefähig, wenn sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind. Dann ist jedoch eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, wonach ihre Einbeziehung für den Erfolg der Maßnahme Voraussetzung ist (z. B. Unzumutbarkeit der Trennung von Mutter/Vater und Kind wegen besonderer familiärer Verhältnisse oder dem Alter des Kindes oder das Kind sonst nicht versorgt werden könnte.
    Aufwendungen des Kindes für Unterkunft und Verpflegung können – sofern die Abrechnung nicht pauschal erfolgt - nur in der Höhe als beihilfefähig anerkannt werden, wie in diesem Merkblatt unter Nr. 5, Abrechnungsvariante 2, Buchst. d) dargestellt. Wenn nicht pauschal abgerechnet wird erfolgt in der Regel die gesonderte Berechnung einer Betreuungspauschale, die ebenfalls beihilfefähig ist. In diesen Fällen werden die Aufwendungen für das Kind der Hauptperson (Mutter oder Vater) zugerechnet.
    c) Aktiven Beamten wird für den Zeitraum des Erholungsurlaubs Sonderurlaub gewährt. Diese Zeit wird daher nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
    d) Auf die zu erwartenden Kosten der Mutter-Kind-Kur kann ein Abschlag gewährt werden. Der dafür zu verwendende Vordruck kann telefonisch bei der Beihilfestelle angefordert werden und sollte 14 Tage vor Beginn der Maßnahme dem Bearbeiter zur Anweisung vorliegen.
    e) Vor Beginn der Behandlung sollten Sie sich in jedem Fall bei Ihrer Krankenversicherung nach den dortigen Leistungen erkundigen, weil diese von den Leistungen der Beihilfe teilweise erheblich abweichen.
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    * Die Ausführungen gelten entsprechend für Vater-Kind-Kuren in dafür geeigneten Einrichtungen.

    Beihilfeanträge und weitere Unterlagen können Sie auch in unserem Downloadbereich herunterladen. Beachten Sie bitte, dass Beihilferegelungen in einzelnen Bundesländern z.T. variieren!

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